Schießen auf Schießstätten - Schießstättenordnung
(1. VO zum Waffengesetz § 36 Abs. 1 Abs. 2)
Bis 12 (vollendet ) Jahren:
Schießen auf Schießstätten nicht erlaubt.
12 (voll.) bis 14 (unvollendet) Jahre:
Schießen mit Luftdruck-. Federdruck- und CO2-Waffen mit schriftlicher Einverständniserklärung oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten beim Schießen! *
14 (voll.) bis 16 (unvollendet) Jahre:
Schießen mit allen zugelassenen Waffen, (auch Kurzwaffen) mit schriftlicher Einverständniserklärung oder Anwesenheit des Sorgeberechtigten beim Schießen!
16 (voll.) bis 18 (unvollendet) Jahre:
Schießen mit allen zugelassenen Waffen, (auch Kurzwaffen). Das Sorgerecht bleibt unberührt.
Ab 18 Jahre (volljährig):
Keine Einschränkungen.
* Luftdruck-. Federdruck- und CO2-Waffen von nicht mehr als 7,5 Joule Bewegungsenergie mit Kennzeichnung nach § 2 Abs.4 Nr.3 der 1. WaffV
Im Sinne des Waffengesetzes überlässt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn einen anderen einräumt. ( § 4 Abs. 2 WaffG ).
Erläuterung
Unter Überlassen ist die Einräumung der tatsächlichen Gewalt ui verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenen Willen zu verfügen. Unter Überlassen ist nicht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) zu verstehen; Es kommt auch nicht darauf an, ob das Eigentum an dem Gegenstand auf einen anderen übergeht. Für die Annahme des Überlassens ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht erforderlich; es genügt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Aus Nr.4.1 WaffVwV).
Waffen und Munition dürfen nur an Personen überlassen werden. die zum Erwerb berechtigt sind. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.
Für Luftgewehr und Luftpistole gilt:
Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen überlassen werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. (§ 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Wahhg.)
Hat die zuständige Behörde eine Ausnahme vom Alterserfordernis zugelassen, so ist der Ausnahmebescheid auszuhändigen. (§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG.)
Erlaubnisfrei ist das Überlassen auf Schießstätten zum Zweck des Gebrauchs auf der Schießstätte. (§ 28 Abs.4 Nr.6 WaffG., § 29 Abs.2 Nr.3 WaffG.)